Wie finde ich eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in?
Die Adressen und Kontaktdaten von psychotherapeutischen Praxen, die Kinder und Jugendliche behandeln, können Sie auf den Internetseiten der Psychotherapeutenkammern oder der Kassenärztlichen Vereinigungen suchen:
Der erste Termin
Um einen ersten Termin bei einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in abzusprechen, können Sie direkt in deren Praxis anrufen. Eltern brauchen für ihre Kinder keine Überweisung durch eine Kinderärzt*in oder Kinderpsychiater*in. Die Sprechzeiten, zu denen die Praxis telefonisch erreichbar ist, finden Sie auf der Internetseite der Praxis oder werden Ihnen auf dem Anrufbeantworter mitgeteilt. Zum ersten Gespräch sollten Sie die Krankenversicherungskarte Ihres Kindes mitbringen. Um einen Sprechstundentermin zu bekommen, können gesetzlich Krankenversicherte* auch die »Terminservicestellen« der Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen. Terminservicestellen
In der Sprechstunde klärt die Psychotherapeut*in mit Ihnen und Ihrem Kind insbesondere, welche psychischen Beschwerden Ihr Kind hat, wie diese einzuschätzen sind und ob Ihr Kind deshalb eine Behandlung benötigt. Eltern können sich in einem ersten Gespräch auch beraten lassen, wie Ihr Kind zu einer Psychotherapie motiviert werden kann.
Bei Kindern und Jugendlichen können mit jeder Patient*in und den Eltern bis zu 10 Termine à 25 Minuten in der Sprechstunde durchgeführt werden. Die Termine können aber auch zu 50-Minuten-Einheiten zusammengefasst werden. Dabei können sich Eltern auch bis zu 100 Minuten ohne ihr Kind beraten lassen.
Jede Patient*in muss zuerst in der Sprechstunde ein erstes Gespräch mit einer Psychotherapeut*in geführt haben, bevor sie eine Behandlung beginnen kann. Dieses Gespräch muss in der Regel mindestens 50 Minuten gedauert haben.
Was ist eine »Richtlinien-Psychotherapie«?
Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei dürfen nur psychotherapeutische Verfahren angewendet werden, die als wirksam anerkannt sind. Welche Verfahren anerkannt sind, steht in der sogenannten »Psychotherapie-Richtlinie« des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Behandlung einer psychischen Erkrankung mit einem anerkannten Verfahren heißt deshalb auch »Richtlinien-Psychotherapie«. Dazu gehören derzeit bei Kindern und Jugendlichen die Analytische Psychotherapie, die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Verhaltenstherapie.
Daneben zahlt die gesetzliche Krankenversicherung für Kinder und Jugendliche, die sich schwer am Kopf verletzt haben (Schädel-Hirn-Trauma) oder die an einer Erkrankung des Nervensystems leiden, die Behandlung bei einer Psychotherapeut*in. Diese wird als Neuropsychologische Therapie bezeichnet. Sie wird von Psychotherapeut*innen durchgeführt, die über eine spezielle Qualifikation verfügen und die zusätzliche Bezeichnung »Klinische Neuropsychologie« führen.
Wenn eine Behandlung notwendig ist
Falls Ihr Kind psychisch erkrankt ist, wird die Psychotherapeut*in in der Sprechstunde Ihnen und Ihrem Kind die Erkrankung erklären und erläutern, welche Behandlung sie empfiehlt. Meist ist eine sogenannte »Richtlinien-Psychotherapie« notwendig. Sie erhalten auch Informationen, ob neben einer Psychotherapie auch Gespräche in einer Erziehungsberatungsstelle oder eine Behandlung bei einer Kinder- und Jugendpsychiater*in ratsam ist. Alle Informationen erhalten Sie auch schriftlich in einem Formblatt, der »Individuellen Patienteninformation«.
Wartezeiten
Leider werden Sie nicht immer eine niedergelassene Psychotherapeut*in finden, die kurzfristig die Behandlung Ihres Kindes übernehmen kann. Viele haben lange Wartezeiten. Kann die Psychotherapeut*in, bei der Sie in der Sprechstunde waren, die Behandlung nicht übernehmen, müssen Sie sich selbst eine andere suchen. Dafür sollten Sie zunächst bei den zugelassenen Psychotherapeut*innen in Ihrer Nähe nachfragen. Schon beim ersten Telefonat sollten Sie mitteilen, dass Sie bereits in einer Sprechstunde waren und eine Empfehlung für eine Richtlinien-Psychotherapie bekommen haben. Die Terminservicestelle kann Ihnen auch helfen, einen Termin für eine Richtlinien-Psychotherapie zu vermitteln.
Wie finde ich eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in?
www.wege-zur-psychotherapie.org/die-psychotherapeutische-sprechstunde
Rasche Hilfe bei akuten Krisen
Ist Ihr Kind in einer akuten Krise oder einem Ausnahmezustand, können Psychotherapeut*innen Ihrem Kind auch kurzfristig helfen und Ihnen im Anschluss an die Sprechstunde schnell weitere Termine anbieten. Auf eine solche »Akutbehandlung« haben Sie beispielsweise Anspruch, wenn Ihr Kind nicht mehr zur Schule gehen kann oder andernfalls ins Krankenhaus eingewiesen werden müsste. Die Terminservicestelle kann Ihnen helfen, einen Termin für eine Akutbehandlung zu erhalten.
www.wege-zur-psychotherapie.org/akutbehandlung-rasche-hilfe-bei-akuten-krisen
Das Ende der Behandlung
Eine Psychotherapie ist erfolgreich, wenn sich die Kinder und Jugendlichen besser fühlen und die Beschwerden nachlassen. Dies gelingt in der Regel nicht von heute auf morgen, sondern benötigt mehrere Monate. Die Dauer einer Psychotherapie kann je nach Krankheit und Schweregrad sehr unterschiedlich sein.
Eine Psychotherapie schafft auch nicht alle seelischen Probleme aus der Welt. Das Leben wird auch danach weiter auf und ab gehen. Daran kann auch eine Psychotherapie nichts ändern. Kinder und Jugendliche können lernen, psychisch schwierige Situationen und Konflikte früher zu erkennen und ihnen aktiv entgegenzusteuern. Diese Fähigkeit, psychische Stärken und Grenzen besser einschätzen zu können, ist einer der wesentlichen Faktoren, die Psychotherapie nachhaltig wirksam macht. Diese Wirkung lässt sich in der Regel noch Jahre nach einer Behandlung nachweisen.
Psychotherapie mit Kindern – die Rolle der Eltern
Kinder fragen selten von sich aus nach einer Psychotherapie. Fast immer sind es die Eltern, die sich um das psychische Befinden der Kinder Sorgen machen. Sie treffen meist auch die Entscheidung, eine Psychotherapeut*in anzurufen und einen ersten Termin zu vereinbaren.
Grundsätzlich spielen die Eltern in der Psychotherapie von Kindern eine wichtige Rolle. Es kann aber sein, dass die Psychotherapeut*in schon beim ersten Gespräch nicht nur mit Ihnen und dem Kind gemeinsam, sondern auch mit dem Kind allein sprechen möchte. Für die Psychotherapeut*in ist es wichtig zu erfahren, wie ein Kind seine Gefühle und seine Situation beschreibt, ohne dass die Eltern danebensitzen. Sie möchte insbesondere wissen, ob auch das Kind ihre Hilfe möchte. Für eine erfolgreiche Behandlung ist es entscheidend, dass auch das Kind bereit ist, ihre Hilfe anzunehmen. Die Behandlung erfolgt dann meist allein mit dem Kind. Jüngere Kinder sind häufig noch nicht in der Lage, ihr seelisches Befinden mit Worten zu beschreiben. Deshalb lassen Psychotherapeut*innen Kinder ihre Gefühle und Gedanken auch zeichnerisch oder spielerisch darstellen.
Manchmal möchte eine Psychotherapeut*in auch im Laufe einer Behandlung mit Eltern und Kind zusammen sprechen. Dann finden gemeinsame Termine, auch während der Behandlung, statt. Schließlich kann es sein, dass die Psychotherapeut*in die Eltern allein sprechen möchte. Dabei geht es meist darum, mit den Eltern zu besprechen, wie sie den Heilungsprozess unterstützen können. Auch die Eltern können ein separates Gespräch mit der Psychotherapeut*in fordern. Nach Rücksprache mit den Eltern können außerdem Lehrer*innen oder Erzieher*innen einbezogen werden.
Beide Eltern müssen zustimmen
Bei Kindern, die noch keine 15 Jahre alt sind, müssen bei gemeinsamem Sorgerecht in der Regel beide Eltern einer Psychotherapie zustimmen. Die ersten Gespräche während der Sprechstunde können aber in der Regel auch nach Zustimmung nur eines der beiden Elternteile erfolgen.
Jugendliche können selbst Psychotherapie beantragen
Jugendliche können sich auch ohne Wissen der Eltern an eine Psychotherapeut*in in eigener Praxis wenden. Wenn sie gesetzlich krankenversichert sind, können sie ab einem Alter von 15 Jahren die Psychotherapie ohne ihre Eltern bei der Krankenkasse beantragen. Bei Privatversicherten müssen die Eltern jedoch weiterhin die Kostenübernahme bei der Versicherung beantragen.
Schweigepflicht oder Was dürfen die Eltern wissen?
Wollen sie zum Beispiel Ärzt*innen über die Behandlung informieren, müssen sie dafür ausdrücklich die Zustimmung der Patient*in einholen. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Selbstmordgefahr, einer erheblichen Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder wenn andere gefährdet sind, dürfen Psychotherapeut*innen auch andere (zum Beispiel Rettungsdienste, Polizei) ohne Zustimmung informieren.
Eine weitere Ausnahme besteht bei der Behandlung von Kindern. Wenn Kinder noch nicht »einsichtsfähig« sind, das ist in der Regel bis zu einem Alter von 14 Jahren so, dann überwiegt das Erziehungsrecht der Eltern gegenüber der Schweigepflicht der Psychotherapeut*in. Eltern haben dann das Recht zu erfahren, was in der Psychotherapie passiert. Das betrifft auch die Einsicht in die Behandlungsakte der Kinder. Die Eltern haben das Recht, die Dokumentation der Behandlung einzusehen. Eine Einsichtnahme kann aber während einer laufenden Therapie den Behandlungserfolg gefährden. Eltern sollten daher in Absprache mit der Psychotherapeut*in entscheiden, ob eine Einsichtnahme wirklich notwendig ist und wann sie am besten erfolgt.
Psychotherapeut*innen sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut worden ist, nicht mit anderen sprechen.
Bei älteren Kindern, das heißt in der Regel ab einem Alter von 14 Jahren, ist die Weitergabe von Informationen aus der Therapie an die Eltern nur noch mit dem Einverständnis der Jugendlichen* möglich. Jugendliche können dann auch selbst Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen, die die Psychotherapeut*in über ihre Behandlung gemacht hat. Sie können auch entscheiden, ob die Eltern eine solche Einsicht in die Behandlungsdokumentation erhalten. Dies gilt auch nach Beendigung einer Behandlung.
Psychotherapeut*innen können diese Einsicht vorübergehend ganz oder teilweise verweigern, wenn dies die Patient*in gesundheitlich gefährden würde und diese Gefährdung auf anderem Wege nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem sind diejenigen Teile der Behandlungsakte von der Einsichtnahme ausgeschlossen, die Informationen über dritte Personen enthalten, von denen die Patient*in oder die Eltern keine Kenntnis erhalten sollen. Die Psychotherapeut*in muss diese Einsichtsverweigerung begründen.
Terminservicestellen
Um einen Termin bei einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in zu bekommen, können Sie auch die »Terminservicestellen« der Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen. Dabei kann es sich um einen Termin für eine Sprechstunde, eine dringende Behandlung oder eine »Akutbehandlung« handeln. Dieser Service ist nur für gesetzlich Krankenversicherte*.
Weitere Informationen:
Wer übernimmt die Kosten?
Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Das heißt, die Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen. Für die Behandlung muss zuvor ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt und von dieser genehmigt werden. Das entsprechende Formular sowie weitere Informationen hat die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in. In der Regel übernimmt sie die meisten dieser verwaltungstechnischen Angelegenheiten. Sprechstunde, Akutbehandlung und die Probesitzungen müssen hingegen nicht vorher beantragt werden.
Was ist eine ‚Richtlinien-Psychotherapie‘?
Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind nicht einheitlich geregelt. Wenn Sie und Ihr Kind privat versichert sind, müssen Sie prüfen, was in Ihrem Vertrag steht. Einige private Krankenversicherungen schränken die Leistungen bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich ein. Andere lehnen es ab, überhaupt psychische Erkrankungen zu versichern, wenn die Versicherte* in den fünf Jahren vor Vertragsabschluss psychisch erkrankt war. In jedem Fall ist es ratsam, sich vor Behandlungsbeginn die Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.
Für Beamte übernimmt die Beihilfe einen Teil der Kosten für die Behandlung durch zugelassene Psychotherapeut*innen. Im Allgemeinen übernimmt die Beihilfe etwa 80 Prozent der Kosten für die Behandlung der Kinder von Beihilfeberechtigten. In jedem Fall ist es ratsam, sich vor Behandlungsbeginn die Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.
Wenn sich Familien in einer finanziellen Notlage befinden und nicht gesetzlich krankenversichert sind, kann die Kostenübernahme für eine Psychotherapie auch beim Sozialamt beantragt werden. In manchen Fällen zahlt auch das Jugendamt die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen.
Eltern können die Kosten für die Psychotherapie ihrer Kinder auch selbst tragen. Sie werden dann wie Privatversicherte* behandelt. Die Kosten der Behandlung richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten. Über die Art, die Dauer und die Kosten der Behandlung sollte vor Beginn der Behandlung eine klare, möglichst schriftliche Absprache getroffen werden.
In vielen Regionen Deutschlands gibt es zu wenige Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung. Deshalb müssen Patient*innen häufig monatelang auf einen Behandlungsplatz warten. Bei der Suche nach einer Psychotherapeut*in für Ihr Kind können Sie sich von den Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützen lassen. Können diese aber weder eine niedergelassene Psychotherapeut*in noch eine Krankenhausambulanz finden, die eine Psychotherapie durchführen kann, gibt es eine letzte Möglichkeit, doch noch eine Behandlung zu erhalten: das sogenannte Kostenerstattungsverfahren. Bei diesem Verfahren stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse den Antrag, Ihr Kind von einer Psychotherapeut*in in einer Privatpraxis behandeln zu lassen, weil Sie keine andere Behandler*in finden konnten. Dies können Sie mit dem Schreiben der Terminservicestelle belegen, in dem Ihnen die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt hat, dass sie Ihnen keinen Behandlungsplatz für Ihr Kind vermitteln kann. Dem Schreiben fügen Sie die Bescheinigung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bei, bei der Sie und Ihr Kind in der Sprechstunde waren und die festgestellt hat, dass Ihr Kind wegen einer psychischen Erkrankung dringend eine psychotherapeutische Behandlung benötigt. Schließlich sollten Sie der Krankenkasse auch noch mitteilen, bei welcher Psychotherapeut*in in Privatpraxis die Behandlung durchgeführt werden kann.
wege-zur-psychotherapie.org
Ausführliche Informationen zu einer psychotherapeutischen Behandlung finden Sie auf der Internetseite der
Bundespsychotherapeutenkammer: